Die Bestimmungen im Wortlaut
Das Rauchwarnmelder Leben retten, ist unbestritten. Was aber manche Immobilienbesitzer nicht wissen: Die Installation ist nicht freiwillig, sondern verbindlich vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Zu finden sind die Vorschriften in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Sie unterscheiden sich etwas, deshalb sollten Sie die Bestimmung Ihres Bundeslandes genau kennen. In den meisten Fällen ist es recht einfach: Rauchwarnmelder gehören in alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungsweg dienen.
Die Bundesländer Berlin und Brandenburg verlangen darüber hinaus Rauchwarnmelder auch im Wohnzimmer und in allen weiteren Aufenthaltsräumen. Wollen Sie mehr über die Rauchmelderpflicht in Ihrem Bundesland erfahren? Hier finden Sie alle Vorschriften im Original-Wortlaut.
Einen pro Schlafraum,
Kinderzimmer und Flur
Das gilt in Ihrem Bundesland
Die Bestimmung im Wortlaut erhalten Sie nach dem Klick auf ein Bundesland
Zu finden sind die Vorschriften in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Sie unterscheiden sich etwas, deshalb sollten Sie die Bestimmung ihres Bundeslandes genau kennen.
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2014
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2017
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2017
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2020
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neubau seit 01.07.2016
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2020
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2010
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2015
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2006
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2010
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2005
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2014
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2006
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2009
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2012
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2015
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2016
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neubau seit Ende 2003
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis 01.07.2012
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen seit 2004
- Nachrüstung von Bestandsbauten bis Ende 2016
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 01.01.2016
- Nachrüstung von Bestandsbauten bis Ende 2023
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2009
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2015
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht für Neubau seit 2005
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2010
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Rauchmelderpflicht seit Februar 2008
- Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2018
- Erstausstattung durch Eigentümer
§ 15 Abs. 7
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
§ 46 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
§ 45 Abs. 6
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
§ 14 Abs. 2
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern,
es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.
§ 86 Abs. 1 u. 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) entgegen § 14 Abs. 2 Räume oder Nutzungseinheiten nicht mit den erforderlichen Rauchwarnmeldern ausstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten (…) können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro (…) geahndet werden.
§ 48 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 84 Abs. 1 u. 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) der Vorschrift des §48 Absatz 4 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
§ 44 Abs. 5
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 56 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 47 Abs. 3
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
§ 44 Abs. 7
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.
§ 46 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
§ 47 Abs. 4
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.
§ 47 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
§ 49 Abs. 4
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
§ 48 Abs. 4
Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.
Schnell ausgerechnet: Ihr Rauchmelder-Bedarf
Wie viele Rauchmelder braucht Ihre Immobilie nun konkret? Die Mindestzahl können Sie schnell und einfach ermitteln – mit unserem Rauchmelder-Rechner.
Zum Rauchmelder-Rechner