Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die AGB der Ei Electronics KG (im Folgenden: „Lieferer“) gelten nur für Verträge zwischen dem Lieferer und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Auftraggeber (im Folgenden: „Besteller“).
2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: „Lieferungen“) gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Angebot, Annahme
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot wird vom Lieferer als bindend bezeichnet. Mit Präsentationen der Lieferungen des Lieferers (z.B. auf der Internetseite des Lieferers) sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung ist noch kein verbindliches Angebot des Lieferers verbunden. Erst die Bestellung des Bestellers stellt ein Angebot an den Lieferer zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande (im Folgenden „Auftragsbestätigung“).
2. Angaben über die Beschaffenheit der Lieferung des Lieferers ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen technischen Spezifikation, dem Datenblatt, Bildmaterialien, der Produktbeschreibung, den Produkt- und Informationsbroschüren und/oder Bedienungs- und Installationsanleitungen, die Bestandteil des Angebotes oder der Auftragsbestätigung des Lieferers ist. Grundlagen für den Umfang des Angebotes oder der Auftragsbestätigung sind die bis zum Angebot / zur Auftragsbestätigung bekannten technischen Anforderungen an das Gesamtsystem. Der Lieferer behält sich eine Anpassung des Lieferumfangs und der technischen Spezifikation, die sich nach Auftragsbestätigung aufgrund notwendig technisch bedingter Abweichungen ergeben, sowie eine sich daraus ergebende Anpassung der Preise vor, jeweils soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs- rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
4. Vorleistungen (einschließlich Kostenanschläge und Vorstudien), die der Lieferer im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Bestellers erbringt, stellt der Lieferer in Rechnung.
5. Der Mindestbestellwert beträgt für Erstlieferungen 300,00 €.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Bei Bestellungen mit einem Bestellwert von unter 250 € netto werden dem Besteller die Versandkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, an den Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
IV. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegen- ständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.